Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung
kann nur von einer  natürlichen Person beim  Insolvenzgericht beantragt werden und soll einem redlichen Schuldner durch Schuldenerlass die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs nach einer streng reglementierten und überwachten Wohlverhaltensphase von sechs Jahren geben (§§ 286–303 InsO). Die R. stammt aus dem angelsächsischen Recht und stellt ein Kernstück der Insolvenzrechtsreform dar, da nach früherem Recht titulierte Forderungen, auch wenn sie in einem Konkursverfahren ausgefallen waren, erst nach 30 Jahren verjährten.
- Voraussetzungen: Der Schuldner muss seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren an einen vom  Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder abtreten (§ 287 InsO); eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen; Vermögen, das er durch Erbschaft erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben; jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Treuhändler anzeigen; ihm jederzeit Auskunft erteilen und kein Vermögen verheimlichen; sowie Zahlungen nur an ihn leisten (§ 295 InsO). Verstößt der Schuldner hiergegen, kann das  Insolvenzgericht auf Antrag eines  Insolvenzgläubigers die R. versagen (§ 296 InsO), andernfalls wird sie erteilt und wirkt gegen alle Gläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet hatten (§ 301 InsO). Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch seine  Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann die R. widerrufen werden (§ 303 InsO). Die R. ist bereits von Anfang an zu versagen, wenn der Schuldner Insolvenzstraftaten nach den §§ 283–283c StGB begangen hat oder wenn er in den letzen drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder in den letzten zehn Jahren bereits einmal eine R. versagt oder gewährt worden ist oder im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der  Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat oder seine gesetzlichen Auskunftspflichten verletzt hat (§ 290 InsO). Wird die R. vom Insolvenzgericht erteilt, wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger und auch diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301). Der Beschluss über die R. ist öffentlich bekanntzumachen. R. kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat (§ 303).

Lexikon der Economics. 2013.

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